Seit Februar 2013 müssen Ehepaare mit minderjährigen Kindern vor einer (einvernehmlichen) Scheidung -mehrheitlich gemeinsam- zu einer Elternberatung. Dazu wurden einheitliche Standards §95 Abs. 1a AußStrG erstellt.
Die Elternberatung dient dazu das Wohl der Kinder zu beachten und die Folgen einer Scheidung für die Kinder zu klären. Die Eltern in ihrer gemeinsamen Aufgabe auch nach einer Trennung optimal für das Kind/die Kinder zu sorgen.
Um den Gerichten die Beurteilung zu erleichtern, ob eine Person oder Einrichtung geeignet ist, die in § 95 Abs. 1a AußStrG vorgesehene Elternberatung durchzuführen, wird ein zweistufiges Prüfungsverfahren über das Bundesministerium für Familien und Jugend durchgeführt.
Die Beratungsräume sind
1010 Wien 2491 Steinbrunn Neue Siedlung
Führichgasse 4/4 Vivaldiweg 6