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Das Bundesgesetz über Mediation in
Zivilrechtssachen (ZivMediatG) regelt die Ausübung der Mediation in
Zivilrechtsachen sowie die Ausbildung der in diesem Bereich beschäftigten
Mediatoren. Andere
Anwendungsbereiche der Mediation werden von diesem Gesetz nicht betroffen. Die
darin festgelegten Anforderungen werden sich aber mittelfristig als Standards
etablieren. Für Personen,
die einen Mediator suchen, kann die Eintragung in die beim Bundesministerium
für Justiz geführte Liste der eingetragenen Mediatoren ein wichtiges
Qualitätsmerkmal sein. Für
Personen, die eine Ausbildung zum Mediator anstreben, ist die Eintragung eines
Ausbildungsinstitutes oder Lehrganges in die entsprechende Liste nicht nur ein Qualitätsmerkmal
sondern auch Voraussetzung für die eigene Eintragung in die Liste der
Mediatoren. Wichtige
Regelungen im ZivMediatG
Begriffsklärung
Mediation ist eine auf Freiwilligkeit der Parteien beruhende Tätigkeit, bei der
ein fachlich ausgebildeter, neutraler Vermittler (Mediator) mit anerkannten
Methoden die Kommunikation zwischen den Parteien systematisch mit dem Ziel
fördert, eine von den Parteien selbst verantwortete Lösung ihres Konfliktes zu
ermöglichen.
Mediation in Zivilrechtssachen ist Mediation zur Lösung von Konflikten, für
deren Entscheidung an sich die ordentlichen Zivilgerichte zuständig sind.
Liste der eingetragenen Mediatoren
Eingetragene Mediatoren sind vertrauenswürdige Personen von mindestens 28
Jahren, die eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben und fachliche
Qualifikation nachweisen können.
Fachliche Qualifikation
Das genaue Ausmaß der vorgeschriebenen Ausbildung wird per Bescheid festgelegt,
das Gesetz bietet einen Rahmen von 300 - 500 Stunden. Auf jeden Fall muss die
Ausbildung zusätzlich zum theoretischen Teil von 100 - 200 Stunden auch
Selbsterfahrung, Supervision, Peergruppenarbeit, Praxisseminare und Fallarbeit
umfassen.
Mediatoren mit einer inhaltlich gleichzuhaltenden Ausbildung im Umfang von
mindestens 200 Stunden können bis zum 30. Dezember 2004 in die Liste der
Mediatoren eingetragen werden. Danach ist die volle Ausbildung laut Bescheid
notwendig (erwartet wird ein Mindestsausmaß von 400 - 500 Stunden). Details
finden Sie im
Bundesgesetzblatt 29/2003 (Zivilrechts-Mediations-Gesetz) und im
Bundesgesetzblatt 47/2004 (Zivilrechts-Mediations-Ausbildungsverordnung).
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