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M E D I A T I O N   -   G E S E T Z L I C H E   R E G E L U N G E N

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Das Bundesgesetz über Mediation in Zivilrechtssachen (ZivMediatG) regelt die Ausübung der Mediation in Zivilrechtsachen sowie die Ausbildung der in diesem Bereich beschäftigten Mediatoren.

Andere Anwendungsbereiche der Mediation werden von diesem Gesetz nicht betroffen. Die darin festgelegten Anforderungen werden sich aber mittelfristig als Standards etablieren.

Für Personen, die einen Mediator suchen, kann die Eintragung in die beim Bundesministerium für Justiz geführte Liste der eingetragenen Mediatoren ein wichtiges Qualitätsmerkmal sein.

Für Personen, die eine Ausbildung zum Mediator anstreben, ist die Eintragung eines Ausbildungsinstitutes oder Lehrganges in die entsprechende Liste nicht nur ein Qualitätsmerkmal sondern auch Voraussetzung für die eigene Eintragung in die Liste der Mediatoren.

Wichtige Regelungen im ZivMediatG

Begriffsklärung
Mediation ist eine auf Freiwilligkeit der Parteien beruhende Tätigkeit, bei der ein fachlich ausgebildeter, neutraler Vermittler (Mediator) mit anerkannten Methoden die Kommunikation zwischen den Parteien systematisch mit dem Ziel fördert, eine von den Parteien selbst verantwortete Lösung ihres Konfliktes zu ermöglichen.

Mediation in Zivilrechtssachen ist Mediation zur Lösung von Konflikten, für deren Entscheidung an sich die ordentlichen Zivilgerichte zuständig sind.

  Liste der eingetragenen Mediatoren
Eingetragene Mediatoren sind vertrauenswürdige Personen von mindestens 28 Jahren, die eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben und fachliche Qualifikation nachweisen können.

  Fachliche Qualifikation
Das genaue Ausmaß der vorgeschriebenen Ausbildung wird per Bescheid festgelegt, das Gesetz bietet einen Rahmen von 300 - 500 Stunden. Auf jeden Fall muss die Ausbildung zusätzlich zum theoretischen Teil von 100 - 200 Stunden auch Selbsterfahrung, Supervision, Peergruppenarbeit, Praxisseminare und Fallarbeit umfassen.

Mediatoren mit einer inhaltlich gleichzuhaltenden Ausbildung im Umfang von mindestens 200 Stunden  können bis zum 30. Dezember 2004 in die Liste der Mediatoren eingetragen werden. Danach ist die volle Ausbildung laut Bescheid notwendig (erwartet wird ein Mindestsausmaß von 400 - 500 Stunden).

Details finden Sie im Bundesgesetzblatt 29/2003 (Zivilrechts-Mediations-Gesetz) und im Bundesgesetzblatt 47/2004 (Zivilrechts-Mediations-Ausbildungsverordnung)

Mediation - allgemeine Informationen
Voraussetzungen und Kosten für Mediationsverfahren
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